Am 2. November 2004 stimmte auch die Koordinationsstelle Baugesuche dem Bauvorhaben zu. 3.7. 3.7.1. Gemäss § 40 Abs. 1 BauG sind die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung von Landschaften, Gebieten und Objekten des Naturund Heimatschutzes, von Ortsbildern, Aussichtspunkten sowie Kulturdenkmälern, Sache des Kantons und der Gemeinden. Sie treffen insbesondere Massnahmen, um Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und Siedlungen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Das Denkmalschutzdekret teilt die Zuständigkeiten in diesem Bereich zwischen Kanton und Gemeinde wie folgt auf: