hörde von Gesetzes wegen mit allen relevanten Aspekten eines Bauvorhabens zu befassen hat, ist die Beschwerdebefugnis des vormaligen Einsprechers bei näherer Betrachtung auch nicht vom Nachweis einer formellen Beschwer abhängig. Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdegegner, wonach die Vorinstanz auf einzelne Beschwerdebegehren mangels formeller Beschwer nicht hätte eintreten dürfen, als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 3. 3.1.-3.5. (…) 3.6. Der Kirchbezirk prägt nicht nur das Ortsbild, die Katholische Pfarrkirche, das Pfarrhaus und deren Umgebung stehen auch unter kantonalem Denkmalschutz.