Die Materialen zeigen somit, dass der Gesetzgeber die formellen Anforderungen an Einsprachen nicht überspannen wollte, damit diese auch Laien offen stehen. Diesem Gedanken hätte es widersprochen, wenn der Gesetzgeber die Baueinsprache mit der für (Rechtsmittel typischen) Präklusionswirkung ausgestattet hätte. Eine solche prozessuale Wirkung würde den Einsprecher, der sich für den weiteren Verlauf des Verfahrens nichts vergeben will, in vielen Fällen dazu zwingen, bereits im Einspracheverfahren einen Anwalt beizuziehen. 2.4.