einer Beschwerde ausstatten wollte. Insbesondere sind in den Materialien keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, der Gesetzgeber habe an die Baueinsprache eine Präklusionswirkung anknüpfen wollen mit der Folge, dass die Beschwerdebefugnis des Einsprechers auf den Gegenstand seiner Einsprache beschränkt wäre. Vielmehr entsprach es dem erkennbaren Wunsch des Gesetzgebers, die formellen Anforderungen an eine Einsprache eher tief zu halten, damit der Bürger nicht schon im Einspracheverfahren einen Anwalt beiziehen muss (Protokoll der Spezialkommission Baugesetzrevision, 22. Sitzung vom 26. September 1991, S. 309 [Voten Magon und Kuhn]).