des Bundesrechts geht (BGE vom 14. März 2002 [1A.114/2001 + 1P.418/2001], E. 4.3; Häner / Mörikofer, a.a.O., S. 12 f. mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend sprechen der Aspekt der fehlenden gesetzlichen Grundlage, der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, die Untersuchungsmaxime, die Fürsorgepflicht der rechtsanwendenden Behörden und der Aspekt der homogenen Rechtsanwendung gegen die Begrenzung der Beschwerdebefugnis auf den Gegenstand der Einsprache. 2.3.