Pfisterer]). Diese Lösung harmoniert mit der Praxis des Verwaltungsgerichts, die Ausnahmen vom Rügeprinzip dann zulässt, wenn ein Fehler des angefochtenen Entscheides erheblich oder leicht erkennbar ist (vgl. VGE IV/44 vom 14. August 2001 [BE.2000.00380], S. 5 f.; VGE III/74 vom 30. August 1996 [BE.95.00010], S. 8]; vgl. auch Merker, a.a.O., § 49 N 9 mit Hinweis). Mithin korrigiert das Verwaltungsgericht einen solchen Mangel auch dann, wenn ihn der Beschwerdeführer nicht gerügt hat.