So hielt Regierungsrat Pfisterer für den Fall, dass ein Bauvorhaben beispielsweise die zulässige Anzahl Geschosse überschreiten sollte, vor dem Grossen Rat sinngemäss das Folgende fest: In einer solchen Situation müsse einem betroffenen Nachbarn die Beschwerdebefugnis selbst dann zustehen, wenn er sich auf einen Bauabschlag durch die zuständige Baubewilligungsbehörde verlassen und deswegen keine Einsprache erhoben habe (Protokoll GR vom 10. März 1992, Art. 1637, S. 2731 und 2733 [Voten M. Studer und Regierungsrat Pfisterer]).