O., S. 147 und 152). Da sich die Baubewilligung von Gesetzes wegen mit sämtlichen relevanten Aspekten eines Bauvorhabens zu befassen hat, ist das Baubewilligungsverfahren ohnehin nicht auf den Gegenstand der Einsprache begrenzt. - Zweitens widerspräche eine Begrenzung des Streitgegenstands durch die Einsprache auch der bisherigen Praxis, welche das ganze Einspracheverfahren relativ formlos abgewickelt hat 160 Verwaltungsgericht 2008