, Zürich 1998, Rz. 467). Dementsprechend soll nach dem Entwurf zur Teilrevision des Baugesetzes vom 3. November 2006 der Begriff der Einsprachen in § 4 Abs. 2 BauG durch denjenigen der Einwendungen ersetzt werden (§ 4 Abs. 2 des Entwurfes vom 3. November 2006 zur Teilrevision des Baugesetzes). Da die Baueinsprache dem Erlass der anfechtbaren Verfügung zeitlich vor- und das Beschwerdeverfahren dieser nachgelagert ist, beziehen sich auch die Regeln über die Zulässigkeit einer Erweiterung oder Änderung von Beschwerdeanträgen auf die Zeit nach Erlass einer ersten beschwerdefähigen Verfügung.