Der Grund liegt in der unterschiedlichen Funktion, welche die Baueinsprache und die Verwaltungsbeschwerde erfüllen. Die Baueinsprache ist zwar Voraussetzung für eine spätere Beschwerdebefugnis (vgl. § 4 Abs. 2 BauG), sie besitzt aber nach der Konzeption des Baugesetzes im Gegensatz zur Verwaltungsbeschwerde nicht die Funktion eines Rechtsmittels, sondern dient der formalisierten Gewährung des Gehörsanspruches (AGVE 2000, S. 216; Merker, a.a.O., § 45 N 11).