1637, S. 2733 [Votum Regierungsrat Pfisterer]). Zusammenfassend sprechen die Aspekte der Prozessökonomie, der Zuständigkeitsordnung, der Rechtssicherheit und der Fairness tendenziell für eine Fixierung des Streitgegenstands durch die Einsprache. 2.2.2. Gegen eine solche Eingrenzung des Streitgegenstands lassen sich insbesondere drei Argumente anführen: - Erstens lässt sich gegen eine frühe Fixierung des Streitgegenstands einwenden, dass sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.