Regierungsrat Pfisterer]). Kennt der Bauherr die Positionen der Einsprecher in einem frühen Verfahrensstadium, hat er die Möglichkeit, das Bauvorhaben an die Vorstellungen der Einsprecher anzupassen und damit ein Beschwerdeverfahren zu verhindern (vgl. Merker, a.a.O., § 38 N 148; Häner / Mörikofer, a.a.O., S. 10]). Auf der anderen Seite könnte die Möglichkeit, mit der Beschwerde über den Gegen- 156 Verwaltungsgericht 2008