Für eine frühe Fixierung des Streitgegenstandes sprechen insbesondere drei Gesichtspunkte: - Eine frühe Eingrenzung des Prozessthemas würde zunächst der beförderlichen Prozesserledigung und damit der Prozessökonomie dienen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Diss., Zürich 1998, § 39 N 16; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss., Bern 1997, S. 30 f.;