schwerdeführer, der keine Einsprache erhoben habe, sondern auch einem Einsprecher, der seine Einsprache wieder zurückgezogen habe. Das Verwaltungsgericht begründete dies mit der Pflicht, die Einsprache mit Antrag und Begründung zu versehen und mit dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung. Inwieweit der Streitgegenstand schon durch die Begründung der Einsprache verbindlich festgelegt wird, liess das Verwaltungsgericht in diesem Entscheid jedoch ausdrücklich offen (AGVE 1998, S. 450 ff.). Dieses Problem lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten. Für eine frühe Fixierung des Streitgegenstandes sprechen insbesondere drei Gesichtspunkte: -