II. 1. (…) 2. 2.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Vorinstanz habe unberücksichtigt lassen, dass es den damaligen Beschwerdeführern (den heutigen Beschwerdegegnern) in einzelnen Punkten ihrer Verwaltungsbeschwerde an der formellen Beschwer gefehlt habe. Die Vorinstanz habe nämlich über Beschwerdepunkte entschieden, die von den beiden Einsprachen nicht mehr 154 Verwaltungsgericht 2008