Damit erweisen sich der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften "Plakatstellen", soweit sie für die Bauzonen ausserhalb der Zone möglicher Plakatstellen an den Kantonsstrassen ein absolutes Verbot statuieren, als rechtswidrig. Das generelle Verbot mit seiner systematischen und undifferenzierten Einschränkung der Plakatstellen auf Privatgrund schliesst die Werbung im "übrigen Gemeindegebiet" vollständig aus und stellt damit auch einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar (BGE 129 II 497 Erw. 5.4.8; 128 I 3 Erw. 4b; vgl. auch BGE vom 21. März 2007 [2P.247/2006], Erw. 4.2 mit Hinweis).