Ein relevantes öffentliches Interesse (Ortsbild-, Landschaftsschutz, Quartiercharakter, besondere Bauten etc.) am bisherigen "plakatfreien" Zustand entlang von Gemeindestrassen und in den Quartieren kann durchaus bestehen, wurde aber vorliegend nicht – jedenfalls nicht zureichend – geprüft und begründet. Damit erweisen sich der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften "Plakatstellen", soweit sie für die Bauzonen ausserhalb der Zone möglicher Plakatstellen an den Kantonsstrassen ein absolutes Verbot statuieren, als rechtswidrig.