Die vom Gemeinderat angeführte Besitzstandsgarantie bestehender Plakatstellen und die Sorge um die restriktive Praxis im Zusammenhang mit der Umgebungsgestaltung entbinden die Planung nicht von der Feststellung und Beurteilung der betroffenen Interessen. Nicht jede Plakatstelle auf einem Grundstück im "übrigen" Baugebiet ist störend oder mit dem Ortsbildschutz nicht vereinbar. Auch die von Gemeinderat vorweggenommen Brancheninteressen, welche diesem Planungsverbot zugrunde liegt, sind eher durch Annahmen denn sachlich begründet.