schen Begründung (siehe vorne Erw. 2.2). Der Erlass von grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplänen erfordert zudem eine umfassende Interessenabwägung und eine Beurteilung der öffentlichen und privaten Anliegen. Einschränkungen der Grundeigentums- und Wirtschaftsfreiheitsrechte wie das vollständige Reklameverbot müssen raumplanerisch motiviert sein (Art. 3 RPG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b RPV). Bei den Gemeindestrassen sind einmal grössere und vom Fahrzeug- und Fussgängerverkehr stärker frequentierte Sammelstrassen für die Werbebranche von Relevanz.