In den Zonen W2 und W3 sind wenig störende Gewerbebetriebe (§ 28 Abs. 2 BO) und in den Zonen WG2 und WG3 (§ 29 BO) sowie in der Zone IG (§ 32 BO) Gewerbe- bzw. Industriebetriebe zulässig. Ein Reklameverbot in einem Gestaltungsplan bedarf einer besonderen planeri- 152 Verwaltungsgericht 2007