ABauV darf ein Gestaltungsplan von den allgemeinen Nutzungsplänen bzw. -vorschriften abweichen, soweit insbesondere überwiegende Schutzinteressen es erfordern bzw. wenn ein öffentliches Interesse daran besteht (vgl. auch § 22 BO). Eine Evaluation dieser Interessen und deren Abwägung fehlen im angefochtenen Gestaltungsplan für das "übrige" Baugebiet der Gemeinde. In den Zonen W2 und W3 sind wenig störende Gewerbebetriebe (§ 28 Abs. 2 BO) und in den Zonen WG2 und WG3 (§ 29 BO) sowie in der Zone IG (§ 32 BO) Gewerbe- bzw. Industriebetriebe zulässig.