Vielmehr ist eine Planung der Reklamestandorte verlangt. Die pauschale Ausdehnung des Verbots auf das gesamte Gemeindegebiet hält sich damit nicht an den Rahmen von § 47 Abs. 4 BO (vgl. auch Abs. 1 dieser Bestimmung). Eine solche Planung durch Umkehrschluss statuiert im Ergebnis und entgegen § 21 BauG eine (Sondernutzungs-) Planungspflicht für Reklamestandorte in den "übrigen" Baugebieten. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. b ABauV darf ein Gestaltungsplan von den allgemeinen Nutzungsplänen bzw. -vorschriften abweichen, soweit insbesondere überwiegende Schutzinteressen es erfordern bzw. wenn ein öffentliches Interesse daran besteht (vgl. auch § 22 BO).