Bereits aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung ist ein generelles Verbot, welches nur mit der Planung in den Zonen "möglicher Plakatstellen" begründet wird, mit dem kantonalen Recht und der BO nicht vereinbar. Gemäss § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauG setzt der Erlass eines Gestaltungsplans eine Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Gestaltung einer Überbauung voraus. Eine solche Planung hat vorliegend nur mit Bezug auf die Dorf- und Dorfkernzone und entlang den Kantonsstrassen stattgefunden, nicht aber für die übrigen Baugebiete der Gemeinde (vgl. § 27 BO).