degebiet (alle Bauzonen mit Ausnahme der Dorfkern- und Dorfzone) als unzulässig. Das generelle Reklameverbot steht schon im Widerspruch zu § 47 Abs. 4 BO, wonach der Gemeinderat im Rahmen eines Konzepts das Anbringen von Plakaten oder anderen Werbeträgern auf öffentlichen und privaten Grundstücken "in bestimmten Bereichen" untersagen kann. Bereits aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung ist ein generelles Verbot, welches nur mit der Planung in den Zonen "möglicher Plakatstellen" begründet wird, mit dem kantonalen Recht und der BO nicht vereinbar.