6.2. Damit besteht entlang sämtlicher Gemeindestrassen ein Plakatierungsverbot, da nach dem Gestaltungsplan keine Plakatstellen ausserhalb der Zonen möglicher Plakatstellen bewilligt werden können. Für die Reklamestandorte ist zwar eher das Verhältnis der Strassenräume mit zulässigen und nicht zulässigen Standorten massgebend, und durch das Interesse der Werbebranche an Standorten mit erheblichem Publikumsverkehr ergeben sich weitere faktische Beschränkungen für grosse Teile des Siedlungsgebiets. Dennoch erweist sich das Verbot jeglicher Fremdreklame im "übrigen" Gemein- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151