meinde erfasst (§ 2 Abs. 1 der Sondernutzungsvorschriften [SNV]) und Plakatstellen für Fremdreklamen grundsätzlich nur in der Zone "möglicher Plakatstellen" zugelassen werden (§ 4 Abs. 1 SNV). Eine Ausnahme machen die Sondernutzungsvorschriften nur für Fremdreklamen auf den Innenwänden von Unterständen bei Bushaltestellen (§ 4 Abs. 2 SNV). Der Gestaltungsplan bedeutet demzufolge für alle Bauzonen ausserhalb der Zonen "möglicher Plakatstellen" ein generelles Verbot für das Anbringen von Fremdreklamen. Die im Gestaltungsplan grün kolorierten Gebiete umfassen rund 5 % der Bauzonen. In den restlichen 95 % der Bauzonen auf dem Gemeindegebiet sind Plakatstellen nicht erlaubt.