konzept des Gemeinderats bzw. dem Sondernutzungsplan vorbehalten. Eine umfassendere Regelung des Plakatwesens (bezüglich Standorte von Reklametafeln, Reglementierung der Formate etc.) auf der Stufe der allgemeinen Nutzungsplanung, d.h. im Bauzonenplan und in der Bau- und Nutzungsordnung selbst, ist unpraktikabel und nicht sinnvoll, da Anpassungen und Änderungen nur unter den Voraussetzungen und in Form der Nutzungsplanungsrevision möglich und zulässig wären (vgl. für das Reklamereglement Bern BGE vom 5. Juli 2006 [1P.84/2006] Erw. 5.3 = ZBl 2007, S. 291). 4.5.-5. (…) 6. 6.1.