Es kommt darin zweifelsfrei der Wille und die Absicht des kommunalen Gesetzgebers zum Ausdruck, das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeträgern auf öffentlichem und privatem Grund nicht ungehindert zuzulassen, sondern im Rahmen eines vom Gemeinderat auszuarbeitenden Plakatkonzepts generell zu regeln, wobei in bestimmten Bereichen auch Verbote, Beschränkungen und Auflagen zulässig sind (§ 47 Abs. 4 BO). In den Grundzügen ist die gesetzliche Regelung, die sich auf eine bestimmte Materie – nämlich das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeträgern – beschränkt, damit inhaltlich ausreichend klar. Die detaillierte Regelung bzw. Konkretisierung bleibt richtigerweise dem Plakatierungs-