Die Delegation ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (AGVE 1997, S. 302). Bei der BO handelt es sich um einen Erlass der kommunalen Legislative, d.h. um ein Gesetz im formellen Sinn auf Gemeindestufe. Es kommt darin zweifelsfrei der Wille und die Absicht des kommunalen Gesetzgebers zum Ausdruck, das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeträgern auf öffentlichem und privatem Grund nicht ungehindert zuzulassen, sondern im Rahmen eines vom Gemeinderat auszuarbeitenden Plakatkonzepts generell zu regeln, wobei in bestimmten Bereichen auch Verbote, Beschränkungen und Auflagen zulässig sind (§ 47 Abs. 4 BO).