Nutzungsplan der Zuständigkeit des Gemeinderats zuzuweisen. Daraus folgt, dass die (funktionale) Rechtsetzungskompetenz des Gemeinderats zum Erlass eines Gestaltungsplans mit Sondernutzungsvorschriften auch im Zusammenhang mit der Regelung der Strassenreklame nicht in § 47 Abs. 4 BO, sondern vorab und unmittelbar im kantonalen Baugesetz begründet ist (VGE IV/14 vom 23. März 2001 [BE.1997.00092], S. 12 f.). (…) 4.4. Die Delegation legislatorischer Befugnisse vom Gesetz- an den Verordnungsgeber ist im Gemeindegesetz nicht ausdrücklich geregelt.