Auch die Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass eines Sondernutzungsplans mit -vorschriften ergibt sich bereits aus dem kantonalen Recht. Der Gestaltungsplan mit einem von der allgemeinen Nutzungsordnung abweichenden Inhalt ist sodann in § 22 Abs. 2 BO ausdrücklich vorgesehen. (…) 3.-4.2. (…) 4.3. Gemäss § 25 Abs. 2 BauG beschliesst über die Sondernutzungspläne und Sondernutzungsvorschriften der Gemeinderat. Der Umstand, dass Gestaltungspläne teilweise zu schweren Eigentumsbeschränkungen führen können, da nur noch gemäss Gestaltungsplan gebaut werden darf, hat den Baugesetzgeber nicht daran gehindert, die Zuständigkeit zu deren Erlass im Unterschied zum allgemeinen