hört (Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 306 f., 310 f.). Bestandteil des Erschliessungsplans und damit eines Gestaltungsplans ist u.a. die Gestaltung des Strassenraums (§ 1 ABauV). Die Zuständigkeit der Gemeinde K. zur Reglementierung des Plakatwesens auf ihrem Gemeindegebiet ist ohne weiteres gegeben. Es handelt sich dabei um eine typisch lokale Angelegenheit (§ 104 Abs. 2 KV; AGVE 1994, S. 237; BGE 128 I 3 Erw. 3e/cc). Auch die Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass eines Sondernutzungsplans mit -vorschriften ergibt sich bereits aus dem kantonalen Recht.