Baugebiet einer Gemeinde zu erlassen, soweit es im kommunalen Recht nicht ausgeschlossen ist. 2.6. Zu beachten haben die Gemeinden auch bei der Sondernutzungsplanung in formeller und materieller Hinsicht das übergeordnete Recht, u.a. auch § 42 Abs. 2 BauG, der bestimmt, dass Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen. Die Gemeinden sind zur Konkretisierung dieser Bestimmung in ihren jeweiligen Bau- und Nutzungsordnungen befugt. Die Gemeinden gewährleisten sodann die öffentliche Ordnung und Sicherheit (§ 27 Satz 1 KV;