Daran ändert auch nichts, dass sich ein derartiger Gestaltungsplan nicht wie bei einer herkömmlichen grösseren Überbauung üblich auf ein bestimmtes zusammenhängendes Areal innerhalb des Gemeindegebiets beschränkt, sondern zwangsläufig grössere Teile (z.B. die Dorf- oder Kernzone) oder – wie hier – sogar das gesamte Baugebiet der Gemeinde erfassen kann. Insofern ist der Auffassung des Gemeinderats und des Regierungsrats beizupflichten, dass es das massgebende kantonale Bau- und Planungsrecht nicht ausschliesst, einen Gestaltungsplan mit punktuellen, einen materiell sehr begrenzten Sektor betreffenden Vorschriften über das gesamte