Verbot von Kleinbauzonen zur Verhinderung einer Streubauweise tangiert sein kann (BGE 121 I 245 Erw. 6e mit Hinweisen). Im Vordergrund steht daher die Überbauung einer grösseren zusammenhängenden Fläche, wo eine von der Regelbauweise abweichende Sonderregelung ein qualitativ besseres Ergebnis, aber auch eine einheitliche, einer Gesamtkonzeption verpflichtete Lösung ermöglicht (vgl. VGE III/70 vom 22. September 1995 [BE.1994.00214], S. 11). Dieser Grundgedanke liegt letztlich auch einer einheitlichen, auf einer Gesamtkonzeption beruhenden, mit einer guten Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild verbundenen Regelung des Plakatierungswesens zugrunde.