In räumlicher Hinsicht umschreibt das BauG den Anwendungsbereich des Gestaltungsplans mit dem Begriff "bestimmte Gebiete" (§ 16 Abs. 1 BauG) bzw. "ein Gebiet" (§ 21 Abs. 1 lit. a BauG) und "gewisse Gebiete" (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BauG). Daraus und aus der Anknüpfung an die Zweckumschreibung in § 141 Abs. 1 Satz 2 aBauG folgt, dass der Perimeter eines Gestaltungsplans eine "grössere zusammenhängende Fläche" erfassen soll (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 141 § N 1a; Forestier, a.a.O., S. 98 f.). Ein Mindest- oder Höchstmass schreibt aber auch das Baugesetz 1993 nicht vor.