Daraus folgt, dass Gegenstand eines Gestaltungsplans grundsätzlich alles sein kann, was einer Gestaltung der baulichen Nutzung dient. Ein Gestaltungsplan und die jeweiligen Sonderregelungen sind entsprechend im Einzelfall auf ihre Rechtmässigkeit und je nach dem Planungsgegenstand und Zweck auch auf ihre (materielle) Übereinstimmung mit dem allgemeinen Nutzungsplan zu prüfen. 2.5. In räumlicher Hinsicht umschreibt das BauG den Anwendungsbereich des Gestaltungsplans mit dem Begriff "bestimmte Gebiete" (§ 16 Abs. 1 BauG) bzw. "ein Gebiet" (§ 21 Abs. 1 lit. a BauG) und "gewisse Gebiete" (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BauG).