Der Gestaltungsplan ist vielmehr ein Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG. Eine Abhängigkeit im Sinne einer Stufen- oder Entscheidfolge zwischen Gestaltungsund allgemeinem Nutzungsplan wie zwischen Richt- und Nutzungsplanung (Art. 9 RPG i.V.m. § 27 Abs. 2 BauG; BGE 124 II 252 Erw. 3; 120 Ib 207 Erw. 5) besteht daher nicht (vgl. VGE IV/47 vom 30. November 1999 [BE.1997.00159], S. 11). Daraus folgt, dass Gegenstand eines Gestaltungsplans grundsätzlich alles sein kann, was einer Gestaltung der baulichen Nutzung dient.