§ 3 Abs. 2 ABauV). Der Anwendungsbereich der Gestaltungsplanung ist aber nicht auf diese Kategorie beschränkt, sondern kann für verschiedene planerische Aufgaben eingesetzt werden. Das Baugesetz schliesst generell projektbezogene Sondernutzungspläne (vgl. dazu Peter Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im 146 Verwaltungsgericht 2007