ZBl 2000, S. 394). Eine generelle inhaltliche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus der Stellung des Gestaltungsplans im Plangefüge des Baugesetzes. In der Praxis stehen zwar jene Gestaltungspläne im Vordergrund, die aufgrund einer Gestaltungsplanpflicht im allgemeinen Bauzonenplan gemäss § 16 Abs. 3 BauG erlassen werden. Für diese Gestaltungspläne gelten die Nutzungsvorschriften der Bauzone im allgemeinen Nutzungsplan als inhaltlicher Rahmen; Abweichungen sind nur in beschränktem Umfang und unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig (§ 21 Abs. 2 BauG i.V.m. § 3 Abs. 2 ABauV).