a–c ABauV). Zusätzlich können die Bestandteile des Erschliessungsplans Gegenstand des Gestaltungsplans sein (§ 3 Abs. 1 ABauV). Das BauG und die ABauV regeln den Inhalt des Gestaltungsplans indessen nicht abschliessend und beschränken den möglichen Inhalt des Gestaltungsplans nicht, weshalb die Gemeinden innerhalb ihrer Kompetenzen und des übergeordneten Rechts, insbesondere des Bau- und Planungsrechts, alle öffentlichen Anliegen und Gegenstände, einschliesslich der Umgebungsgestaltung und der Ausstattung im Zusammenhang mit der "Gestaltung der Überbauung" im Gestaltungsplan, gesetzgeberisch ordnen dürfen (vgl. Mark Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in: