c ABauV), welche den Rahmen der allgemeinen Nutzungsordnung schon aus praktischen Gründen sprengen. Auch nicht endgültig abgeschlossene Planungen in einem Gebiet können Anlass für einen Gestaltungsplan bilden und damit sicherstellen, dass der Planungsprozess abgeschlossen und konkrete Planungsziele realisiert werden können (vgl. Eric Brandt / Pierre Moor, in: Heinz Aemisegger / Alfred Kuttler / Pierre Moor / Alexander Ruch [Hrsg.], Kommentar 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 145