Der Gestaltungsplan soll ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen als der allgemeine Nutzungsplan mit der parzellenweisen "Regelbauweise". Insbesondere die Verwirklichung städtebaulicher Ziele, Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes und des Denkmalschutzes verlangen oftmals besondere, detaillierte planerische Regelungen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c ABauV), welche den Rahmen der allgemeinen Nutzungsordnung schon aus praktischen Gründen sprengen.