c ABauV verdeutlicht, dass ein Gestaltungsplan insbesondere Vorschriften im Interesse des Natur-, Ortsbild-, Denkmal-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie der Siedlungsqualität enthalten kann. 2.3. Der Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG ist vornehmlich ein Instrument zur differenzierten Nutzungsplanung. Seine Aufgabe und sein Zweck bestehen allgemein in der Konkretisierung der Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen, welche in § 21 Abs. 1 lit. a–c BauG angeführt sind. Der Gestaltungsplan soll ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen als der allgemeine Nutzungsplan mit der parzellenweisen "Regelbauweise".