Die von ihr gewählte, den Vorschriften des AVA entsprechende Variante mit einem in die Dachfläche des Anbaus ausmündenden Kamin ist nicht zu beanstanden. Besondere Emissionsgrenzwerte sind gemäss Ziffer 522 des Anhangs 3 zur LRV bei einem Cheminée dieser Bauart nicht einzuhalten. Übermässige Immissionen sind angesichts der Gebäudeabstände (18 m) ohnehin nicht zu erwarten. Damit erweist sich das Bauvorhaben als rechtmässig. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 10. September 2007 [1C_97/2007]).