Entscheidend ist die im Bewilligungszeitpunkt beabsichtigte und plausibel erscheinende Nutzung des Cheminées, welche hier im Sinne einer Prognose eine seltene Nutzung sehr wahrscheinlich erscheinen lässt und deshalb gestützt auf Ziffer 24 Satz 1 der Kamin- Empfehlungen Erleichterungen erlaubt. Den Bedenken des Beschwerdeführers wird mit dem Verbot übermässiger Immissionen Rechnung getragen (Ziff. 24 Satz 2 der Kamin-Empfehlungen). 4.4. Mithin durften der Beschwerdegegnerin Erleichterungen gewährt werden. Die von ihr gewählte, den Vorschriften des AVA entsprechende Variante mit einem in die Dachfläche des Anbaus ausmündenden Kamin ist nicht zu beanstanden.