Auf eine bestimmte jährliche Betriebsdauer (die Vorinstanz ging dabei in Anlehnung an die Baurekurskommission des Kantons Zürich von einem Richtwert von 50 Stunden aus) kann es dabei nicht ankommen, lässt sich die Betriebsdauer doch weder mit technischen Hilfsmitteln verlässlich erfassen noch behördlich überwachen. Entscheidend ist die im Bewilligungszeitpunkt beabsichtigte und plausibel erscheinende Nutzung des Cheminées, welche hier im Sinne einer Prognose eine seltene Nutzung sehr wahrscheinlich erscheinen lässt und deshalb gestützt auf Ziffer 24 Satz 1 der Kamin- Empfehlungen Erleichterungen erlaubt.