2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 143 fehlungen. Auf eine bestimmte jährliche Betriebsdauer (die Vorinstanz ging dabei in Anlehnung an die Baurekurskommission des Kantons Zürich von einem Richtwert von 50 Stunden aus) kann es dabei nicht ankommen, lässt sich die Betriebsdauer doch weder mit technischen Hilfsmitteln verlässlich erfassen noch behördlich überwachen.