Mit Revers vom 24. Oktober 1987 haben die Rekurrenten erklärt, dass die ganze Parzelle Nr. Y vollumfänglich, ohne jeglichen Privatanteil zu ihrem Geschäftsvermögen gehöre und dass eine Veräusserung bzw. eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde. Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, dass das Grundstück nach wie vor Geschäftsvermögen darstellt, während nach Ansicht der Steuerbehörden eine teilweise Ueberführung ins Privatvermögen vorgenommen wurde.