Es kommt dabei auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich die objektive Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft in erster Linie in der tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken, oft auch im Erwerbsmotiv zeigt (VGE vom 23. Dezember 1996 in Sachen O., mit Hinweisen). b) Mit Revers vom 24. Oktober 1987 haben die Rekurrenten erklärt, dass die ganze Parzelle Nr. Y vollumfänglich, ohne jeglichen Privatanteil zu ihrem Geschäftsvermögen gehöre und dass eine Veräusserung bzw. eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde.